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Wenn Lebenspartner als Ledige behandelt werden

Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag als Ledige zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann der Lebenspartner mit dem höheren Einkommen seinen Einspruch mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids verbinden. Dabei sollte er alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen einbeziehen, und zwar auch die, die schon beim Finanzgericht anhängig sind.
Die Finanzämter und Finanzgerichte tun sich mit diesen Anträgen aus zwei Gründen schwer:
Die Aussetzung einer Vollziehung (AdV) ist nur möglich bei einem vollziehbaren, d.h. vollstreckbaren Verwaltungsakt=Steuerbescheid. Außerdem bestimmt § 361 Abs. 2 Satz 4 AO: „Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint“. § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO lautet genauso.
Oft sind die Steuerabzugsbeträge (Vorauszahlungen usw.) so hoch, dass die Betroffenen nichts mehr zu zahlen brauchen, sondern Erstattungen erhalten. Die Finanzämter und Finanzgerichte machen dann geltend, es gebe keinen Steuerbescheid, dessen Vollziehung aufgehoben werden könne.
Nach einigem Hin und Her pflege ich deshalb jetzt zu beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids/der Einkommensteuerbescheide # .... Jahre ….# hinsichtlich der festgesetzten Steuer aufzuheben, die entfiele, wenn ich mit meiner Frau/meinem Mann zusammenveranlagt worden wäre. Auf diese Formulierung hat mich dankenswerter Weise ein Fachmann hingewiesen, der in dieser Liste mitliest.
Außerdem mache ich geltend, dass die Aussetzung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sei (§ 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO). Dagegen verweisen die Finanzämter und die Finanzgerichte auf die Einkommenssituation der Paare und dass die zu erwartende Erstattung hoch verzinst wird (0,5 % pro Monat, also 6 % p.a.). Die Einkommenssituation der Paare ist in der Tat oft so, dass Sie die ausbleibende Erstattung verkraften können.
Deshalb stelle ich jetzt darauf ab, dass sich die Regierungsfraktion wider besseres Wissen weigert, das Einkommensteuerrecht an die bindenden Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zum Erbschaftsteuerrecht anzugleichen und dass diese bewusste grundgesetzwidrige Diskriminierung der Lesben und Schwulen wegen ihrer abweichenden sexuellen Orientierung schwer wiegt.
Das habe ich in dem Mustertext http://www.lsvd.de/1562.0.html in den Abschnitten 3. und 4. näher ausgeführt.
Bisher haben zwei Finanzämter die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide aufgehoben, siehe http://www.typo3.lsvd.de/1494.0.html#c7338

Autor: Manfred Bruns (LSVD)

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