EuGhM: Verurteilung eines homophoben Hetzers ist rechtens!
Homophobe Aufrufe an Schüler sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt; Hate-Crime Gesetze nun auch in Deutschland möglich
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 9.2.2012 die Verurteilung des Obersten Schwedischen Gerichtshofs bestätigt, der einen national gesinnten Schweden wegen Agitation gegen Lehrinhalte bestraft hatte. Der Mann hatte mit drei weiteren Personen in einem Flugblatt, das er 2004 in den Spinden einer eigenmächtig betretenen Schule verteilte, die Schüler zur Kritik an ihren "anti-schwedischen" Lehrern aufgehetzt, die Homosexualität als normal und gut darstellten.
Der Verurteilte rief den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an und forderte sein Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Die fünf Richter befanden das schwedische Gesetz grundsätzlich als ausreichende Grundlage, um ggf. einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung sei ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung aufgrund von "Rasse, Hautfarbe oder Abstammung". Uneinigkeit bestand jedoch in der Frage, inwiefern konkret die vorliegende Verurteilung das in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung verletze. Ähnliche wie etwa im deutschen Recht muss insoweit eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern im konkreten Fall vorgenommen werden.
Im Ergebnis lehnten alle sieben Richter eine Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit ab und qualifizierten die Äußerung als „hate speech“. Drei der Richter taten sich jedoch lange mit dem Eingriff in die Meinungsfreiheit schwer, darunter die deutsche Richterin Angelika Nußberger. So hätte man dem Verurteilten seine Äußerungen wohl zugebilligt, wenn er sie in einer Zeitung aufgestellt hätte. Ausschlaggebend war für die Richter jedoch, dass die Äußerungen vorliegend den Schülern auf dem Gelände der Schule aufgedrängt wurden. Zwei weitere Richter stuften die Äußerungen sogar entschieden als destruktiv für die demokratische Gesellschaft als Ganzes ein. Der Fall sei daher nicht nur als Abwägungsproblem zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beschwerdeführer einerseits und dem Schutz des Rufs und der Rechte der angegriffenen Bevölkerungsgruppe zu sehen.