Die Sache an sich ist verloren, aber die Kündigung ist unwirksam
(gayBrandenburg-communitieTicker) Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat heute entschieden, dass auch in einer katholischen Pfarrkirchenstiftung eine Lebenspartnerschaft kein Grund für die Kündigung während der Elternzeit ist (Az. Au 3 K 12.266). Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD): "Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg. Die Bestrebungen der Pfarrkirche sind krass familienfeindlich. Es ist ein Unding, dass einer jungen Mutter gekündigt werden sollte, weil sie sich nicht an die konservativen Vorstellungen der Kirche hält."
„Fasst Mut und geht!“ Mit diesen Worten fordert dagegen Bill Keller, der frühere Chefredakteur der „New York Times“, die „Unzufriedenen“ in der Kirche auf, aus der Kirche auszutreten. Zwar wünsche er es sich sehr, „jene Katholiken mit offenem Geist und offenem Herzen“ ermutigen zu können, „dazubleiben und den guten Kampf zu kämpfen“. Doch: „Die Sache ist verloren“, stellte er fest.
Beispielhaft findet Keller die Gemeinde „Spiritus Christi“ in Rochester, die sich als „Katholisch, nicht römisch-katholisch“ beschreibe. Dort gebe es eine Priesterin und es würden schon lange Homo-„Ehen“ geschlossen. Doch die römisch-katholische Kirche selbst werde, „ihre Richtung nicht ändern“, „nicht in diesem Jahrhundert“.
Das Urteil in Deutschland hingegen macht klar, dass sich auch die katholische Kirche nicht einfach über die Rechte von homosexuellen Angestellten hinwegsetzen kann. Es bestätigt damit die Linie des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesarbeitsgerichts. Zu Recht betont das Gericht, „dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse“. Es darf der Kirche nicht erlaubt werden, sich außerhalb des demokratischen Rahmens zu stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die katholische Kirche im Auftrag des Staates Erziehungsaufgaben übernimmt. Die Privilegien, die der katholischen Kirche im Arbeitsrecht bislang gewährt wurden, müssen überprüft und um einen Diskriminierungsschutz erweitert werden.
Das VG Augsburg hat in seiner Entscheidung damit einer Leiterin eines katholischen Kindergartens rechtegeben, nicht wegen Eingehens einer Lebenspartnerschaft während der Elternzeit gekündigt werden zu können. Die Leiterin eines Kindergartens einer katholischen Pfarrkirchenstiftung beantragte wegen der Geburt eines Kindes Elternzeit und teilte zugleich mit, eine Lebenspartnerschaft begründet zu haben. Die Pfarrkirchenstiftung beabsichtigt, der Leiterin des Kindergartens wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu kündigen, benötigt dafür aber während der Elternzeit die Zustimmung der Behörde. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, sie habe sich weltanschaulich neutral zu verhalten und sei an die Wertung der Kirche nicht gebunden.
Das VG Augsburg hat die Klage der katholischen Pfarrkirchenstiftung auf Zustimmung zur Kündigung der Leiterin des Kindergartens abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zwar der Auffassung, dass die Regierung von Oberbayern das kirchliche Selbstbestimmungsrecht hätte berücksichtigen müssen. Gleichwohl sieht es den vom Gesetz für die Kündigung während der Elternzeit ausnahmsweise geforderten besonderen Fall als nicht gegeben an. Das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsste, dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, nicht die Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.
Autor: CarBo