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ver.di-Tagung "2 Jahre AGG" am 4./5. Juni 2008

am 04. und 05. Juni 2008, veranstaltet die Tarifpolitische Grundsatzabteilung und de Bereich Recht und Rechtspolitik der ver.di-Bundesverwaltung eine Tagung „Zwei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - was hat sich verändert?"  Die Tagung wendet sich schwerpunktmäßig an Interessenvertretungen, Juristen und Juristinnen, Mitglieder von (Tarif-)Kommission und Tarifverhandler/-innen.

Im August 2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach langem Vorlauf und mit regen, manchmal leider von Unkenntnis des Themas geprägten Diskussionen um Sinn und Zweck eines solchen Gesetzes in Kraft. Mit dem AGG werden Diskriminierungsverbote, die sich aus den Menschenrechten und den Werten der Mitgliedsländer der Europäischen Union ergeben, konkretisiert und ein großer Teil gewerkschaftlicher Forderungen nach Umsetzung der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung erfüllt. ver.di hat sich intensiv am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Wenn auch nicht alle unsere Forderungen im Gesetz umgesetzt wurden, kommt es jetzt darauf an, es im betrieblichen und tarifpolitischen Alltag mit Leben zu erfüllen.

Weitere Einzelheiten zu dieser Veranstaltung sowie das Anmeldeformular sind dem Flyer zu entnehmen: pdf einladung_agg_04._05._juni_08_2_ 07/04/2008,01:31 781.13 Kb

Mit einer jetzt zeitgleich erschienenen Handlungshilfe möchte ver.di ihr Themenfeld „Diskriminierungsfreie Tarifverträge" um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vervollständigen. Sie greifen hier Aspekte aus dem AGG heraus, die insbesondere für Tarifverhandler/-innen und Mitglieder von Tarifkommissionen von Bedeutung sind.
Die Handlungshilfe versteht sich als Checkliste, um einen schnellen Überblick über tarifvertragliche Regelungsfelder und ihre Fallstricke zu erhalten. So sagt die zentrale Vorschrift des § 7 Abs. 2 AGG aus, dass Tarifverträge - neue wie bestehende - , die Bestimmungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar diskriminierend wirken, unwirksam sind.
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Dazu erklärt Jörg Wiedemuth, Bereichsleiter Tarifpolitik bei ver.di: mit dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind gewerkschaftliche Forderungen erfüllt: Die EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung wurden umgesetzt. ver.di hatte sich intensiv im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beteiligt. Wenn auch nicht alle Forderungen  umgesetzt wurden, kommt es jetzt jedoch darauf an, das Gesetz mit Leben zu erfüllen.

Der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des AGG liegt in Beschäftigung und Beruf.

§  Um Benachteiligungen wirksam begegnen zu können, wurden Benachteiligungsverbote definiert, d.h. alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag - Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität - sind berücksichtigt

§  Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)  betreffen, wurden in das AGG übernommen

§  Für den Bereich der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern gilt ebenfalls das AGG, unterstützt weiterhin durch Art. 141 EG

Mit der Handlungshilfe (Stand der Rechtsprechung Dezember 2007) vervollständigen wir unser Themenfeld „Diskriminierungsfreie Tarifverträge" um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, d.h. wir greifen Aspekte aus dem AGG heraus, die insbesondere für Tarifverhandler/-innen und Mitglieder von Tarifkommissionen von Bedeutung sind.

So sagt die zentrale Vorschrift des § 7 Abs. 2 AGG aus, dass Tarifverträge - neue wie bestehende - unwirksam sind, wenn sie Bestimmungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar diskriminierend wirken.

Jedoch ist nicht jede unterschiedliche Behandlung eine verbotene Benachteiligung: So erlaubt das AGG z.B. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Ebenso sind Regelungen zur Unkündbarkeit zulässig, da sie Nachteile wegen der langen Bindung an einen Betrieb berücksichtigen. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile - z.B. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte - bleiben ebenfalls zulässig.

Darüber hinaus steht Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie ein Beurteilungsspielraum für die Angemessenheit von unterschiedlichen Behandlungen zu. Mögliche Konflikte zwischen nationalem und europäischem Recht dabei sind noch nicht abschließend geklärt. Hauptstreitpunkt sind dabei unter anderem Regelungen, die langjährig Beschäftigte besserstellen. Sollten z.B. Tarifregelungen mit differenzierten Leistungen für unzulässig erklärt werden, wäre die Folge, dass die bis dahin schlechter gestellten Arbeitnehmer/-innen die gleichen Leistungen verlangen könnten.

Die Handlungshilfe versteht sich als Checkliste, um einen schnellen Überblick über tarifvertragliche Regelungsfelder und ihre Fallstricke zu erhalten. In Zweifelsfragen muss jedoch immer auf eine Kommentierung oder juristische Beratung zurückgegriffen werden.

Sensibilität einerseits und Durchsetzungskraft andererseits ist im Kampf gegen Diskriminierungen gefragt. Nur gemeinsam können wir dazu beitragen, den beruflichen und teilweise sogar auch den gesellschaftlichen Alltag diskriminierungsfrei(er) zu gestalten.

Als Tarifvertragspartei sollten wir daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern bzw. zu beseitigen; wir hoffen, dass wir dabei eine Hilfestellung mit auf den Weg geben können.

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